Preisauszeichnung am Regal: Was gilt rechtlich?

Pflichten nach der Preisangabenverordnung, Grundpreis, Aktionspreise und die Frage, ob der Regalpreis bindend ist.

Von der einlegerdruck-Redaktion · Braun & Müller, Nürnberg · aktualisiert am 1. Oktober 2026

Wer Waren im Laden anbietet, muss sie mit Preisen auszeichnen – geregelt in der Preisangabenverordnung (PAngV). Hier das Wichtigste für die Preisauszeichnung am Regal im Überblick. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

Was die Preisangabenverordnung verlangt

Waren, die Kundinnen und Kunden selbst aus dem Regal nehmen können, sind mit Preisschildern oder durch Beschriftung der Ware auszuzeichnen – das gilt ausdrücklich auch für Waren auf Regalen (§ 10 Abs. 1 PAngV). Für Waren, die nicht so angeboten werden, genügen auch Preisverzeichnisse oder die Beschriftung der Behältnisse oder Regale (§ 10 Abs. 2 PAngV).

  • Anzugeben ist der Gesamtpreis, also der Endpreis einschließlich Umsatzsteuer (§ 3 PAngV).
  • Bei Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche muss zusätzlich der Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden – bezogen auf 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter (§ 4 PAngV).
  • Die Angaben müssen der Ware eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und gut lesbar sein.

Ist der Preis am Regal bindend?

Nein. Die Preisauszeichnung am Regal ist rechtlich noch kein verbindliches Angebot, sondern eine Aufforderung an die Kundschaft, selbst ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum). Der Kaufvertrag kommt erst an der Kasse zustande. Ist der Preis an der Kasse höher, muss die Kundin oder der Kunde nicht zu diesem Preis kaufen. Für den Händler ist ein abweichender Regalpreis aber ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung – und kann wettbewerbsrechtlich abgemahnt oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Tipp: Tauschen Sie Aktionsstreifen pünktlich zum Aktionsende. Einleger aus Magnetfolie oder ablösbarer SK-Folie sind in Sekunden gewechselt.

Aktionspreise: der 30-Tage-Tiefstpreis

Wer eine Preisermäßigung bekannt gibt – etwa mit einem durchgestrichenen „statt“-Preis oder „−20 %“ –, muss seit dem 28.05.2022 den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er in den letzten 30 Tagen vor der Ermäßigung verlangt hat (§ 11 PAngV). Das gilt im Onlineshop wie im Laden. Ausgenommen sind unter anderem individuelle Preisnachlässe und – unter bestimmten Voraussetzungen – Waren, die schnell verderben können.

Auf dem AktionsstreifenWorauf achten?
„Aktionspreis 1,99 €“ ohne VergleichspreisGesamtpreis genügt; Grundpreis, wo nötig
„statt 2,49 € jetzt 1,99 €“„statt“-Preis = niedrigster Preis der letzten 30 Tage
„−20 % auf alles“Bezugspunkt ist der niedrigste Preis der letzten 30 Tage

Praxistipps für Regal und Einleger

  • Preis, Grundpreis und Strichcode so anordnen, dass alles eindeutig zur Ware darunter oder darüber gehört.
  • Aktions- und Dauerpreise optisch trennen: Aktionen auffällig auf NEON oder farbigem Fotopapier, Dauerbeschriftung ruhig auf Kunststoff (PP).
  • Schrift groß genug wählen – am Regal muss der Preis auch aus etwas Entfernung lesbar sein.

Mehr zur Gestaltung im Ratgeber Aktionen am Regal planen. Gesetzestext: Preisangabenverordnung (gesetze-im-internet.de).

Häufige Fragen

Muss jede Ware am Regal einen Preis haben?

Ja – Waren, die Kundinnen und Kunden selbst entnehmen können, sind mit Preisschildern oder Beschriftung auszuzeichnen; das gilt auch für Regale (§ 10 PAngV).

Ist der Regalpreis verbindlich?

Nein, er ist rechtlich nur eine Aufforderung, ein Angebot abzugeben. Der Vertrag kommt an der Kasse zustande. Ein abweichender Regalpreis ist für den Händler aber ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.

Was muss bei einem „statt“-Preis stehen?

Als Vergleichspreis gilt der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung (§ 11 PAngV).

Brauche ich einen Grundpreis?

Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, ja – unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar, bezogen auf 1 kg, 1 l, 1 m, 1 m² oder 1 m³.